Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Keser GmbH in Bielefeld.
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Leistungen durch uns erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Werkleistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestätigungen der Auftraggeber unter Hinweis auf Ihre Geschäftsbedingungen wir hiermit widersprochen.
Abweichungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur zu Stande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen.
§ 3 Preisstellung und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung durch uns nachdem vorgenannten Fälligkeitstag in Verzug. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Unser Recht über die Verzugszinsen einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
Dem Auftraggeber steht auch dann kein Recht zu, die Zahlung bei Vorhandensein von Mängeln ganz oder Teilweise zu verweigern, wenn er die Annahme der Lieferung oder Abnahme der Arbeiten verweigert. Solange wir die Vergütung nicht vollständig erhalten haben, kann der Auftraggeber Ansprüche und Rechte wegen Mängeln nicht geltend machen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ansonsten ist das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ausgeschlossen.
§4 Pfandrecht
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen haben wir ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald Sie uns zur Bearbeitung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz der §§ 1204 ff BGB und der InsO finden entsprechend Anwendung.
§ 5 Angaben des Auftraggebers
Es besteht keine Verpflichtung unsererseits die Werkstücke vor der Behandlung auf ihre Beschaffenheit zu untersuchen, es sei denn, dass dies besonders schriftlich vereinbart wird. Die dabei entstehenden Kosten hat der Auftraggeber gesondert zu zahlen. Bei Anlieferung aller Werkstücke bei uns, die zwecks Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Informationen enthalten soll:
a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung
b) Genaue Angaben über den zu behandelnden Werkstoff (DIN-Bezeichnung, chemische Zusammensetzung, Stahlmarke und Stahlhersteller);
c) die Härtevorschriften des das Metall produzierenden Stahlwerkes
d) die anzusetzende Einhärtezone und Oberflächenhärte
e) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereichs:
f)Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (s. DIN-Prüfnormen)
g) Bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers.
Sind partielle Härtungen gewünscht, sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden, bzw. weich bleiben müssen. Bei gleichartigen Werkstücken, die in verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt worden sind, muss dieses angegeben werden. Im Übrigen sind Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweisste oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.
Wir sind nicht verpflichtet, unvollständige Angaben des Auftraggebers nachzufragen. In diesem Fall wird die Behandlung von uns als so genannte Versuchswärmebehandlung, aufgrund unserer Erfahrung unter Anwendung der üblichen Sorgfalt durchgeführt.
Die Werkstücke werden von uns vor der Behandlung nur dann auf ihre Beschaffenheit untersucht, wenn dies besonders schriftlich vereinbart wird. Die dabei entstehenden Kosten werden gesondert berechnet.
§ 6 Lieferbedingungen
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annährend vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, wie z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür haben wir zu führen.
Können wir absehen, dass wir die Lieferzeit nicht einhalten können, werden wir den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.
§ 7 Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn wir die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen haben.
§ 8 Prüfung
Nach der Bearbeitung der Werkstücke (Wärmebehandlung, u. a. ) wir die einwandfreie Beschaffenheit der Werkstücke an Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und wird gegebenenfalls dann gesondert berechnet. Diese Ausgangsprüfung von uns entbindet allerdings den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
§ 9 Haftung für Sachmängel
Die gewünschte Bearbeitung der Werkstücke wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben des Auftraggebers als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Insbesondere wir die gewünschte Wärmebehandlung gemäss den Angaben des Auftraggebers gemäss §2 dieser Bedingungen wie vor durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galwanisierbarkeit. u. ä., wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen eventuell erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg ohne dass wir dies zu vertreten haben, weil z.B. der Auftraggeber die in §2 dieser Bedingungen geforderten Angaben unrichtig machte, wir versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannten und nicht kennen konnten oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, wir dies jedoch nicht wussten und nicht wissen konnten, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Insbesondere sind hiermit die vorgenannten so genannten Versuchshärtungen angesprochen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Erklärungen von uns im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen in Bezugnahme auf DIN Norm u.s.w) enthalten keine Übernahme einer Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von uns.
Zusicherungen für das Ergebnis der Behandlung der Werkstücke werden nicht gegeben. Dies bezieht sich insbesondere auf Verzug, Rissfreiheit, Oberflächengüte und Einladetiefe.
Dem Auftraggeber obliegt es, die Werkstücke, insbesondere auch die gehärteten Werkstücke einer Eingangskontrolle zu unterziehen, welche dem Versendungszweck Rechnung tragen muss. Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrenübergang schriftlich bei uns zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblich Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Bei jeder Beanstandung muss uns Gelegenheit zu Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Nachbehandlung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Kommen wir der Pflicht der zur Nachbehandlung nicht oder nicht auftragsgemäss innerhalb einer angemessenen Frist nach kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten von uns vornehmen lassen.
Für Schäden am Werkstück, insbesondere am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die wir verursacht haben, haften wir nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels ob liegt dem Auftraggeber. Die Gewährleistungspflichten und Beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliche Zustimmung durch uns be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund, können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden.
Führen wir auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernehmen wir für eventuell hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden. Ist ohne unser Verschulden eine Wiederholung der Nachbesserung bzw. Wärmebehandlung der Werkstücke notwendig, so wird diese gesondert berechnet.
§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gemäß §2 dieser Bedingungen und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Wir haften – soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von uns vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde. Hiermit sind die Fälle der so genannten Versuchswärmebehandlung angesprochen. Wir gehen davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden von uns nicht anerkannt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unser gesetzlicher Vertreter oder leitenden Angestellten, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise unvorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt ferner nicht bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervor unberührt.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma.
§ 12 Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich nach Deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.
§ 14 Partnerschaftsklausel
Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen sowie der Wert der Leistungen von uns, insbesondere der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.
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